Allgemeine Reisebedingungen (ARB)
Die nachstehenden Bedingungen (Grundlage ist die Empfehlung des DRV –Deutscher ReiseVerband e.V.-) sind Inhalt des zwischen dem Kunden (Ihnen) und dem Reiseveranstalter (uns) zustande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a-m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§4-11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus.
0. Vorbemerkungen
0.1 An den Reisen des Reiseveranstalters nimmt der Kunde auf eigene Gefahr teil.
0.2 Der Reiseveranstalter setzt voraus, dass der Kunde alle notwendigen Kenntnisse z.B. zu den Regelungen des Straßenverkehrs kennt und beachtet.
0.3 Durch die Spezifik der Reisen wird durch den Reiseveranstalter vorausgesetzt, dass der Kunde mit dem Führen eines Fahrrades vertraut und den Anforderungen an eine solche Reise gewachsen ist. Eingeschlossen darin ist das Einschätzungsvermögen des Reisenden für bestimmte Situationen im Straßenverkehr und auf Wegen jensetits der Straße.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
1.2 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3 Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.
1.4 Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg.
1.5 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen ein zu stehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.6 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.7 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung (z.B. Gegenzeichnung des Angebotes), Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
2. Bezahlung
2.1 Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 20 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8.1 genannten Grund abgesagt werden kann. Am 20.Tag vor Reisebeginn muss der Restbetrag auf dem Konto des Reiseveranstalters eingegangen sein. Im Falle, dass zwischen Buchung und Reiseantritt weniger als 20 Tage sind, ist die Restzahlung mit der Anzahlung sofort nach Eingang des Sicherungsscheines beim Kunden zu zahlen. Nach dem Zahlungseingang der Restzahlung werden die Reisepapiere durch den Veranstalter unverzüglich versandt, jedoch nicht früher als 2 Wochen vor Reisebeginn.
2.2 Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Kunde € 75,- nicht, so dürfen Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.
2.3 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.
3. Leistungsänderungen
3.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
3.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Ausnahmefällen einzelne Zimmer in zusätzlichen Häusern zu belegen oder auch die ganze Gruppe in einer vergleichbaren Unterkunft unterzubringen.
3.6 Vom Kunden nicht in Anspruch genommene Leistungen können grundsätzlich nicht erstattet werden.
4. Preiserhöhung
4.1 Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten (Personen/ Gepäck) in der Weise zu ändern, dass die Erhöhung (insbesondere in Folge der Erhöhung von Treibstoffkosten) auf alle Reiseteilnehmer anteilig umgelegt wird. Der Reiseveranstalter wird versuchen, die Erhöhung so gering wie möglich zu halten.
4.2 Eine Erhöhung ist nur dann zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die Umstände, die zur Erhöhung der Kosten geführt haben vom Reiseveranstalter nicht vorhersehbar bzw. bekannt waren.
4.3 Eine Preiserhöhung nach dem 20. Tag vor Reisebeginn ist unwirksam. Wird davor eine Anpassung des Reisepreises vorgenommen, so ist der Kunde unverzüglich, das heißt „ohne schuldhaftes Verzögern“ zu informieren. Bei Preiserhöhungen, die mehr als 4% des Reisepreises betragen, ist der Kunde berechtigt, vom geschlossenen Vertrag zurückzutreten. Kosten entstehen dem Kunden dafür nicht. Der Kunde hat auch die Möglichkeit, eine gleichwertige Reise als Ersatz zu verlangen, sofern es dem Reiseveranstalter möglich ist, diese ohne Mehrpreis für den Kunden, aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses dem Reiseveranstalter unverzüglich nach dessen Mitteilung über die Preiserhöhung anzuzeigen. Es wird dem Kunden empfohlen, dieses schriftlich durchzuführen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3 Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
Bis 90 Tage vor Reiseantritt 50 € je Person,
ab 89. Tag bis 60 Tage vor Reiseantritt 5% des Reisepreises, jedoch mind. 75 € je Person,
ab 59. Tag bis 30 Tage vor Reiseantritt 15% des Reisepreises,
ab 30. Tag bis 15 Tage vor Reiseantritt 30% des Reisepreises
ab 15. Tag bis 7 Tage vor Reiseantritt 50% des Reisepreises,
ab 7. Tag bis 2 Tage vor Reiseantritt 70% des Reisepreises
danach oder bei Nichtantritt der Reise (no-show) 80% des Reisepreises.
Ab dem 59. Tag vor Reiseantritt wird ein Stornomindestbetrag von 100 € je Person fällig.
5.4 Dem Kunden bleibt es in Jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
5.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. Dies gilt insbesondere für Veranstaltungen, die individuell für den Kunden organisiert wurden.
6. Umbuchungen/ Ersatzperson(en)
6.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, so entstehen dem Kunden Kosten mind. in Höhe von 75 € pro Person bis 60 Tage vor Reiseantritt. Der Reiseveranstalter behält sich vor bei höheren Kosten eine höhere Entschädigung zu verlangen.
6.2 Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der in 6.1 genannten Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 5.2 bis 5.5 zu den genannten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6.3 Der Kunde kann verlangen, dass an seiner statt ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem angeschlossenen Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den Anforderungen an die Reise nicht genügt oder der Teilnahme des Dritten gesetzliche oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
8.1 Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er
a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und
b) in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat.
8.2 Ein Rücktritt ist spätestens am 21. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären. Die Erklärung bedarf keiner bestimmten Form.
8.3 Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
8.4 Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
10. Obliegenheiten des Kunden
10.1 Mängelanzeige
· Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen.
· Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein.
· Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
· Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu gegeben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
10.2 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
10.3 Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Hotelgutscheine, Gutscheine für den Besuch von Veranstaltungen) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
10.4 Schadensminderungspflicht
Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er den Reiseveranstalter auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.
11. Beschränkung der Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
11.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind,
Der Reiseveranstalter haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
12.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend / vorstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
12.2 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte.
12.3 Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
13. Rechtswahl
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
14. Gerichtsstand
14.1 Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
14.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
14.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet:
„§ 651 j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651 e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last."
Reiseveranstalter
Die angebotenen Reisen werden von Herrn Dipl.-Ing. (FH) Max Neumann veranstaltet.
Anschrift: Plovdiver Straße 28
04205 Leipzig
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Fax: 0341-246899-2
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